Mittwoch, 25. Januar 2017

Hartz IV Sanktionen - Leistungskürzung beim Arbeitslosengeld II

Verstößt der ALG II-Bezieher gegen bestimmte Pflichten, muss er mit der Verhängung von Sanktionen (Strafmaßnahmen) rechnen. Das Gesetz hält in § 31 SGB II einen ganzen Katalog von infrage kommenden Sanktionsmitteln bereit. Sie richten sich nach der Art und Schwere der Pflichtverletzung, die dem Leistungsempfänger zur Last gelegt wird. Als Folge können sie zu Kürzungen der ALG II-Leistungen, aber auch zu ihrem völligen Ausschluss führen.
Problematisch dabei ist, dass bereits die geringste Kürzung der Hartz IV Leistungen den Hilfebedürftigen unter das Existenzminimum setzt.
Wichtig: Zwar haben Jobcenter einen gewissen Ermessensspielraum bei der Verhängung von Leistungskürzungen, dennoch muss dieser eine schriftliche Rechtsforlgenbelehrung vorangehen. Es reicht nicht aus, wenn der Sachbearbeiter schreibt, dass bei Pflichtverletzungen Sanktionen drohen. Die Belehrung zu den Rechtsfolgen muss je Einzelfall konkret, verständlich und ausreichend begründet erfolgen. Ansonsten ist die Verhängung von Strafen nichtig und der Leistungsbezieher sollte Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid einlegen. Zu der Rechtsfolgenbelehrung gab es bereits Urteile vom LSG Hamburg (Az. L 5 AS 78/09 vom 18.08.2010) sowie SG Gießen (Az. S 29 AS 676/11 vom 14.01.2013).
Hartz IV Sanktionen - Leistungskürzung beim Arbeitslosengeld II